Das Urteil des #EUGH zum Thema rechtlicher Anerkennung von #trans Personen ist gewissermaßen eine Revolution.
Nicht alle EU-Staaten haben eine Anerkennung von trans Personen - etwa das zutiefst queerfeindliche Ungarn.
Das EUGH hat hier jetzt eine Pflicht der Anerkennung beim Vorlegen geeigneter Nachweise daraus gemacht.
Und zwar - mit Verweis auf die die #DSVGO, die eine Berichtigung von Daten vorsieht.
https://curia.europa.eu/jcms/upload/docs/application/pdf/2025-03/cp250034de.pdf
Ein OP-Zwang wie er bis zur Einführung des TSG im letzten Jahr im Gesetz stand (aber wegen des BVerfGs als verfassungswidrig eingestuft wurde), wäre nach den Vorgaben des EUGH illegal. Es gibt Staaten der EU die diesen noch fordern.
»Ein Mitgliedstaat darf die Ausübung des
Rechts auf Berichtigung jedoch KEINESFALLS davon abhängig machen, dass eine geschlechtsangleichende Operation nachgewiesen wird.«
Ein OP-Zwang wäre ein Verstoß »das Recht auf Unversehrtheit (Art. 3 der Charta) und des Rechts auf Achtung des Privatlebens (Art. 7 der Charta).
Außerdem ist ein solches Erfordernis jedenfalls weder notwendig noch verhältnismäßig«
Geeignet wäre damit irgend ein Nachweis, das könnte ein ärztliches Attest sein, oder eine psychologische Diagnostik. Oder irgendwas anderes.
Zwingend zwei psychiatrische Gutachten wie im TSG zu verlangen um einen Eintrag zu berichtigen, der nach DSVGO ohnehin berichtigt werden muss, und ein gerichtliches Verfahren zu verlangen, dürfte damit auch nicht mit dem EU-Recht vereinbar gewesen sein.
Die Einführung des SBGG zum November 2024, war reichlich spät.
Nun kam mit der transfeindlich & migrationsfeindlich motivierten Intervention von Nancy Faeser in den Regierungsentwurf des SBGG eine Reihe von Regeln, die schutzbedürftige queere Geflüchtete vom SBGG ausschloss, teils in Verschlechterung gegenüber dem vom BVerfG modifizierten TSG.
Der EUGH formuliert explizit, dass d. DSVGO auch für Geflüchtete gilt, und auch im Flüchtlingsregister trans Personen eine Berichtigung ihrer Daten verlangen können.
Wenn ich es richtig verstehe, dann ist das SBGG in dieser Hinsicht europarechtswidrig.
Für mich stellen sich bei den vom EUGH aufgestellten Kriterien für die Berichtigung des Geschlechtseintrags nach DSVGO dann tatsächlich auch noch einige Fragen.
Welche Nachweise sind zulässig? Erforderlich?
Welche Bedingungen und Anforderungen darf man an eine Änderung nach DSVGO stellen?
Ich stell da durchaus auch in Frage ob es zulässig sein kann drei Monate Wartezeit zu verlangen?
Weiterhin stelle ich mir die Frage - wenn nach DSVGO eine Pflicht besteht Dokumente und Register zu ändern - ob die ganzen Einschränkungen die auch das SBGG anführt, die auch das Offenbarungsverbot durchbrechen zulässig sein dürfen.
Ich hab da meine Zweifel, ob die DSVGO überhaupt eine Rolle gespielt hat beim Verfassen des SBGG.
An dieser Stelle sei darauf verwiesen dass dem dem BVerfG bereits beim TSG ein Antrag vorlag über die Frage zu entscheiden, ob es Rechtsgrundlage für das Speichern des Geschlechtseintrags gibt, und ob der Staat, wenn er schon das Register dafür hat, ob er dann überhaupt Anforderungen für eine Änderung stellenn darf. Das BVerfG hat diesen Antrag nicht bearbeitet. Wir hätten also schon deutlich weiter sein können vor Jahren.
Die Frage ist aber weiterhin noch interessant.
Was auch immer das jetzt konkret für trans people in Deutschland heisst, was das EU - Ausland betrifft wird in einigen Staaten da durch das Urteil des EUGH einiges ins Rollen kommen jetzt.
@stephie_hamburg ich kann mir vorstellen, dass es künftig zweierlei Wege geben könnte, die Daten zu ändern: DSGVO mit Nachweis (auch für Ausländis ohne dauerhafte Aufenthaltsrecht) oder SBGG mit Wartefrist. Das wirft mir eine Frage auf, was es mit Namensänderungen auf sich hat. Wäre es dann einen wichtigen Grund nach NamÄndG, einen geschlechtlich falsch konnotierten Namen zu ändern (was dann mit dem SBGG nicht mehr möglich wäre)? Gibt's Europa-Rechtsprechung zu Namensänderungen?
@stephie_hamburg ich frage mich auch, was es mit nicht-binär und agender auf sich hat. Auch in Ländern, die im Urteil als Beispiele für Selbstbestimmung erwähnt sind, gibt es teilweise nur zwei Geschlechtseinträge in staatlichen Registern (Griechenland ist mir bekannt). Es ist nicht wirklich eine Korrektur, wenn ein nicht-binäre Person den Eintrag von weiblich nur zu männlich ändern darf.
@lydiafacts
Außerordentlich wichtige Punkte, die du hier aufwirfst. Danke dafür!
Dazu fehlt mir leider die juristische Expertise um dazu wirklich viel sagen zu können. Ich vermute, hier ist eine große Zahl an möglichen gerichtlich zu klärenden Punkten
@stephie_hamburg @lydiafacts Da steht nicht, dass Nachweise erforderlich sind. Sie sagen nur, dass eine gaO nicht gefordert werden darf, weil auch ein Attest oder Ähnliches genügt ("milderes Mittel"), wie es der EGMR schon kurz nach der Jahrtausendwende festgestellt hat (Verweis im Urteilstext). Das ist sozusagen das Äußerste, was der Staat von dir verlangen kann.
Ob(!) und welche ("vernünftigen") Nachweise gefordert werden, überlassen sie noch den nationalen Regelungen.
Das ist klar. Atteste, oder andere Nachweise sind das äußerste was gefordert werden darf - nun offiziell bestätigt auf der höchsten juristischen Ebene der EU.
Zwei psychiatrische TSG-Gutachten würden das äußerste wahrscheinlich auch überschreiten
@xepia_ @stephie_hamburg stimmt, aber das SBGG wird Art. 16 DSGVO nicht gerecht, zum einen, weil nach Art. 16 eine Berichtigung "unverzüglich" erfolgen muss und zum anderen, weil das SBGG manche Personenkreise ausschließt, für die Art. 16 DSVGO gilt. So werde es Menschen geben, die eine Berichtigung nach Art. 16 fordern aber keine Erklärung nach SBGG machen, und die Ämter dürfen da vmtl. höhere Hürden setzen (solange diese nach DSVGO zumutbar sind).
@lydiafacts @stephie_hamburg Das sehe ich zumindest spontan auch ungefähr so.
Den Versuch, die ansonsten verwehrte Korrektur über die Datenschutzaufsicht einzufordern, ist es allemal wert.